Heim > Artikel > Computer-Tutorials > Die Muttergesellschaft von Google Chrome beantragt beim Gericht die Abweisung der Kartellklage von Werbetreibenden
Die Muttergesellschaft von Google Chrome beantragt die Abweisung der Kartellklage von Werbetreibenden. Viele Werbetreibende waren mit dem digitalen Werbemonopol von Google Chrome schon lange unzufrieden und beschlossen daher, gemeinsam zu klagen. Kürzlich stimmte das Gericht auch dieser Klage zu, doch die Muttergesellschaft von Google kann dies nicht ohne Weiteres akzeptieren. Berichten zufolge hat die Google-Muttergesellschaft Alphabet heute beim Gericht beantragt, die jüngste geänderte Sammelklage mehrerer Werbetreibender abzuweisen.
Im Jahr 2021 reichten mehrere Werbetreibende eine Sammelklage gegen Google ein und warfen Google vor, seine marktbeherrschende Stellung in der digitalen Werbung zu missbrauchen. Später wies die Richterin des Bezirksgerichts Beth Labson Freeman in San Jose, Kalifornien, die Klage ab.
Aber gleichzeitig behielt Freeman dem Kläger auch die Möglichkeit vor, eine weitere Klage einzureichen. Freeman sagte, die Kläger müssten klarstellen, welchen Markt Google ihrer Meinung nach monopolisiert. Außerdem müssten sie näher erläutern, warum die Weigerung von Google, die Werbesysteme der Wettbewerber zu unterstützen, ein wettbewerbswidriges Verhalten sei, da das Kartellrecht keine Monopole vorschreibe, um Wettbewerbern zum Überleben zu verhelfen.
In Bezug auf die von Werbetreibenden eingereichte geänderte Sammelklage sagte Alphabet, dass die sechs Werbetreibenden, die die Sammelklage eingereicht haben, nicht behaupten können, dass sie durch Google Ad Exchange (Werbebörse) geschädigt wurden, weil sie nicht daran teilgenommen haben.
Alphabet sagte außerdem, dass fünf der sechs Werbetreibenden mit der Unterzeichnung der Nutzungsbedingungen auf ihr Recht verzichtet hätten, Google zu verklagen. Stattdessen verlangt die Bestimmung, dass Streitigkeiten durch ein verbindliches Schiedsverfahren beigelegt werden.
Zu diesem Zweck beantragte Alphabet beim Gericht die Abweisung der Klage des Werbetreibenden.
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