Heim > Artikel > Technologie-Peripheriegeräte > Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie verlangt, dass zivilen Drohnen eindeutige Produktidentifikationscodes zugewiesen werden
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie hat die „Mehrere Verordnungen zum Produktionsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge“ erlassen, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten und von den Herstellern verlangen, eindeutige Produktidentifikationscodes für die von ihnen hergestellten zivilen unbemannten Luftfahrzeuge festzulegen
Kürzlich hat das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie Vorschriften zum Produktionsmanagement ziviler unbemannter Luftfahrzeuge erlassen. In Bezug auf Produktionsmanagementsysteme hat das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie die folgenden Ansichten vertreten:
Hersteller von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen sollten für ihre Produkte eindeutige Produktidentifikationscodes einrichten, mit Ausnahme von Flugspielzeugen mit eigenständiger Stromversorgung Systeme
Formulieren und implementieren Sie das Managementsystem für die Festlegung und Verwendung eindeutiger Produktidentifikationscodes strikt
Für den Einsatz ziviler unbemannter Luftfahrzeuge müssen die einschlägigen nationalen Vorschriften eingehalten werden, einschließlich Telekommunikationsausrüstung, Funkübertragungsausrüstung, und die verwendeten Funkfrequenzen
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie gab an, dass der erwähnte eindeutige Produktidentifikationscode den Namenscode des Herstellers des zivilen unbemannten Luftfahrzeugs, den Produktmodellcode und die Seriennummer enthalten sollte. Die ersten beiden Codes müssen vom Hersteller ziviler unbemannter Flugzeuge selbst erstellt und dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zur Einreichung und Überprüfung vorgelegt werden, während die Seriennummer vom Hersteller ziviler unbemannter Flugzeuge selbst erstellt werden muss
Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie betonten außerdem, dass die Codierungsregeln für eindeutige Produktidentifikationscodes den verbindlichen Anforderungen relevanter nationaler Standards entsprechen müssen. Es ist strengstens untersagt, eindeutige Produktidentifikationscodes wiederholt oder fälschlicherweise festzulegen 1
Um zivile unbemannte Flugzeuge zu regulieren, sind diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den „Vorläufigen Vorschriften für die Verwaltung unbemannter Flugzeugflüge“ und den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zur Steuerung von Flugzeugproduktionsaktivitäten formuliert und fördern die gesunde und geordnete Entwicklung der zivilen unbemannten Flugzeuge Luftfahrtindustrie und Aufrechterhaltung der Flugsicherheit, der öffentlichen Sicherheit und der nationalen Sicherheit.Der Hersteller von zivilen Unbemannte Luftfahrzeuge sollen Die produzierten zivilen unbemannten Luftfahrzeuge werden mit einem eindeutigen Produktidentifikationscode ausgestattet. Ausgenommen sind fliegende Spielzeuge mit eigenem Antriebssystem.Artikel 4
Der eindeutige Produktidentifikationscode sollte den Namenscode des zivilen unbemannten Flugzeugherstellers, den Produktmodellcode und die Seriennummer enthalten.Hersteller von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen müssen Namenscodes und Produktmodellcodes bereitstellen, die vom Hersteller selbst erstellt und dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zur Überprüfung und Bestätigung vorgelegt werden.
Hersteller von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen müssen ihre Codes vorbereiten eigene SeriennummernArtikel 5 Die Kodierungsregeln für eindeutige Produktidentifikationscodes sollten den verbindlichen Anforderungen relevanter nationaler Normen entsprechen.
Es sind keine wiederholten oder falschen eindeutigen Produktidentifikationscodes zulässigArtikel 6
Hersteller von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen sollten die eindeutigen Produktidentifikationscodeinformationen dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zur Einreichung vorlegen, bevor sie das zivile unbemannte Luftfahrzeug auf den Markt bringen. Allerdings müssen zivile unbemannte Luftfahrzeuge, die für Testflüge sowie Montage und Montage eingesetzt werden, vor ihrem ersten Flug eindeutige Produktidentifikationscode-Informationen an das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie zur Einreichung übermitteln.Artikel 7
Wenn der Hersteller eines zivilen unbemannten Luftfahrzeugs den eindeutigen Produktidentifikationscode aufgrund von Reparaturen, Wartungsarbeiten usw. ändert, sollte die Änderung des eindeutigen Produktidentifikationscodes vorab dem Ministerium für Industrie und Informationstechnologie gemeldet werden Zivile unbemannte Flugzeuge nehmen den Flug wieder auf.Artikel 8
Die Produktion ziviler unbemannter Luftfahrzeuge muss den Gesetzen und Vorschriften zum Funkmanagement sowie den einschlägigen nationalen Vorschriften zum Funkmanagement entsprechen. Mit Ausnahme von Kurzstrecken-Funkübertragungsgeräten mit Mikroleistung müssen Funkübertragungsgeräte für zivile unbemannte Flugzeuge eine Modellgenehmigung für Funkübertragungsgeräte gemäß dem Gesetz erhalten.Artikel 9 Telekommunikationsgeräte, die in zivile unbemannte Luftfahrzeuge geladen und an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden, müssen gemäß dem Gesetz eine Genehmigung für den Zugang zum Telekommunikationsgerätenetz erhalten.
Artikel 10 Hersteller von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen dürfen keine Schadprogramme in zivilen unbemannten Luftfahrzeugen installieren. Wenn festgestellt wird, dass zivile unbemannte Luftfahrzeuge Netzwerk- oder Datensicherheitsmängel, Schwachstellen und andere Risiken aufweisen, müssen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergriffen werden werden rechtzeitig gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften benachrichtigt und der Industrie- und Informationstechnologieabteilung der örtlichen Volksregierung auf oder über der Kreisebene oder der Kommunikationsabteilung der Provinz am Wohnort gemeldet.
Der Staat ermutigt Hersteller unbemannter Flugzeuge, kommerzielle Verschlüsselung und andere technische Mittel zu verwenden, um die Netzwerk- und Informationssicherheit im Einklang mit dem Gesetz zu schützen.Artikel 11
Hersteller ziviler unbemannter Flugzeuge sollten das Datenmanagement und die Kontrolle der Produktion ziviler unbemannter Flugzeuge stärken Prozesssicherheit.Artikel 12 Das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie richtet ein Produktinformationssystem für zivile unbemannte Flugzeuge ein und integriert es mit den Industrie- und Informationstechnologieabteilungen der lokalen Volksregierungen auf Kreisebene und darüber, den Kommunikationsabteilungen der Provinzen und dem Regulierungsdienst für unbemannte Flugzeuge Plattformen und andere tauschen Informationen über zivile unbemannte Flugzeughersteller und Produktinformationen wie eindeutige Produktidentifikationscodes aus.
Artikel 13 Die Industrie- und Informationstechnologieabteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene und die Kommunikationsabteilungen auf Provinzebene verstärken die Überwachung und Inspektion der zivilen unbemannten Flugzeugproduktionsaktivitäten, wenn Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt werden , werden sie gemäß den Bestimmungen der „Interim Regulations on the Flight Management of Piloted Aircraft“ und den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften bestraft.
Artikel 14 Die Industrie- und Informationstechnologieabteilungen der Volksregierungen auf oder über der Kreisebene, die Kommunikationsabteilungen der Provinzen und ihre Mitarbeiter verstoßen gegen diese Vorschriften und missbrauchen ihre Macht, vernachlässigen ihre Pflichten und betreiben Günstlingswirtschaft bei der Produktion und Wer betrügerische oder andere rechtswidrige Handlungen begeht, wird nach dem Gesetz bestraft.
Artikel 15 Die sogenannten Flugspielzeuge mit eigenständigem Antriebssystem in diesen Vorschriften beziehen sich auf die maximale wahre Flughöhe von nicht mehr als 30 Metern, das maximale Abfluggewicht unter 0,25 kg, die maximale horizontale Flugstrecke nicht mehr als 100 Meter und die maximale Fluggeschwindigkeit Es handelt sich um ein ferngesteuertes Spielzeug, das 18 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet und dessen Funkübertragungsausrüstung den technischen Anforderungen der Mikroleistungs-Kurzstreckentechnik entspricht. Es ist nicht für das Schießen und Messen geeignet Steuerungsausrüstung und kann sich während des gesamten Fluges auf die manuelle Bedienung verlassen.
Artikel 16 Diese Regelung gilt nicht für die Herstellung von Modellflugzeugen.
Artikel 17 Diese Regelungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
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