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iQIYI legt Einspruch gegen Screencasting-Beschränkungen ein: „Es besteht keine Verpflichtung, Screencasting-Dienste dauerhaft und kostenlos mit einer Auflösung besser als 480P bereitzustellen.“

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2024-07-19 06:13:40945Durchsuche

爱奇艺就限制投屏案提起上诉:“没有义务永久、免费提供优于 480P 清晰度的投屏服务”

Einspruch gegen „IQIYI Screen Casting Restriction Case“
  1. Der Kläger legt Berufung ein:

    • Erfordert, dass einmalige Mitgliedschaften und fortlaufende monatliche Abonnements gleich behandelt werden.
  2. Der Beklagte iQiyi legt Berufung ein:

    • ist der Ansicht, dass keine Verpflichtung besteht, Gold-Mitgliedern dauerhaft und kostenlos Screencasting-Dienste mit einer Auflösung von mehr als 480P zur Verfügung zu stellen.
    • Es wird angenommen, dass das ursprüngliche Urteil Fehler bei der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Anwendung enthielt.

Hintergrund des Falles

  1. Der Kläger verklagte iQiyi vor Gericht, weil es die Bildschirmauflösung von Gold-VIP-Mitgliedern auf 480P beschränkt hatte.
  2. Urteil der ersten Instanz:

    • Der Kläger genießt das Recht auf hochauflösende 720P- und 1080P-Bildschirmprojektion vor dem 15. Juli 2025.
    • Die iQiyi-Plattform entschädigte den Kläger für 41 Tage VIP-Zeit der Goldmitgliedschaft.

Berufungsgrund des Klägers

  1. Anstreben einer Gleichbehandlung von Einmalmitgliedschaften und fortlaufenden Monatsmitgliedschaften.
  2. Es wird davon ausgegangen, dass die zugrunde liegende Logik der gestaffelten Gebührenerhebung für Mitglieder nicht einheitlich ist, was zu unklaren Rechte- und Interessengrenzen führt.

IQIYIs Berufungsgrund

  1. Die VIP-Mitgliedschaftsservicevereinbarung sieht keine Verpflichtung vor, Gold-Mitgliedern dauerhaft und kostenlos einen Screencasting-Service mit einer höheren Auflösung als 480P zur Verfügung zu stellen.
  2. Wir glauben, dass das ursprüngliche Urteil zur Entschädigung für 41 Tage Gold-Mitgliedschaft keiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrt und gegen den Grundsatz des zivilrechtlichen Rechtsschutzes verstößt.
  3. Es wird davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Auflösung der Bildschirmprojektion keinen Vertragsbruch darstellt und das ursprüngliche Urteil Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung enthielt.

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Stellungnahme:
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